Die Bundesregierung will die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte anpassen. Märzin erster Lesung durch den Bundestag beraten. Im Anschluss an die minütige Debatte wurde der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen. Besitz und Erwerb sollen künftig mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, die Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden können. Die Bundesregierung verweist zur Begründung auf Forderungen aus der Praxis. Mit dem Entwurf sollen diese in Paragraf b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden. Aktuell sind die Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe klassifiziert. Durch die Einstufung als Vergehen soll es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein, Verfahren nach den Paragrafen und der Strafprozessordnung StPO einzustellen beziehungsweise nach den Paragrafen ff. StPO durch Strafbefehl zu erledigen. Der Strafrahmen für die Taten war mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom Juni angehoben worden. Bis dahin galt für die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte wurden mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Mit der Novelle von wurden die Delikte als Verbrechen eingestuft und sowohl die Mindest- als auch die Höchststrafen deutlich angehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Änderungen an den Höchststrafen vor. Zur Begründung führt die Bundesregierung Rückmeldungen und Forderungen aus der Praxis an. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder habe sich den Forderungen aus der Praxis angeschlossen. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei den der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang im Entwurf auf eine laufende Normenkontrollvorlage des Amtsgerichts Buchen zum Bundesverfassungsgericht. Auch Fachverbände, die zu dem Verfahren Stellung genommen hätten, Deutsche Muss Zur Strafe Ficken die aktuelle Regelung kritisiert. Ferner sieht die Bundesregierung die Einstufung der Delikte als Vergehen auch als probates Mittel an, um mit den zahlreichen jugendlichen Täterinnen und Tätern angemessen und flexibel umgehen zu können. Zeit: Mittwoch, April11 bis 13 Uhr Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2. Fälle wie die einer Mutter, die vor Kinderpornos warnte und eine Haftstrafe bekam, soll es nicht mehr geben. Darüber Deutsche Muss Zur Strafe Ficken sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, Aprildie Sachverständigen einig. Im erwähnten Fall hatte eine Mutter andere Eltern vor Kinderpornografie gewarnt, die unter Jugendlichen kursierte. Da sie dabei Beweisbilder mitschickte, hatte sie wegen Verbreitung von Kinderpornografie eine Bewährungsstrafe erhalten. Der Strafrahmen war erst zum 1. Juli verschärft und die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben worden. Damit wurden auch leichterer Delikte vom Vergehen zum Verbrechen hochgestuft. Dies verzögere auch die Ermittlungen bei schweren Fällen. Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass sie vor der Reform vor genau solchen Folgen gewarnt hätten. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Höchststrafen beibehalten, die Mindeststrafen aber je nach Tatbestand auf sechs beziehungsweise drei Monate senken. Dem damit verbundenen Ziel stimmten alle Sachverständigen im Grundsatz zu. Oliver Piechaczek als Vertreter des Deutschen Richterbunds. Er Deutsche Muss Zur Strafe Ficken deshalb vor, stattdessen bestimmte Tatmerkmale als minderschwere Fälle mit entsprechend niedrigerem Strafrahmen einzustufen und andere, wie den eingangs dargestellten, ganz von der Strafverfolgung auszunehmen. Die Strafrechtlerin PD Dr. Anja Schmidt von der Goethe-Universität Frankfurt am Main pflichtete ihr bei mit dem Hinweis, dass auch bei der Weitergabe von Abbildungen durch Eltern oder Lehrer an andere Erziehungsberechtigte die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Kindes verletzt würden. Sie gab aber zu bedenken, ob die Mindeststrafe mit dem Gesetzentwurf weit genug abgesenkt würde, etwa in Fällen, in denen ein Jugendlicher es versäumt hat, automatisch heruntergeladene Inhalte sofort zu löschen.
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